Satzung

Satzung des Hilgener Schützenvereins 1923 e.V.

Die Satzung enthält bei der Bezeichnung von Personen und Funktionen aus Gründen der Lesbarkeit durchgängig die männliche Form. Grundsätzlich sind Frauen und Männer gleichermaßen gemeint.

§ 1 Name, Sitz und Eintragung

Der Verein trägt den Namen „Hilgener Schützenverein 1923 e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Burscheid – Hilgen, Heide und ist im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts unter der Nummer 4 VR 527 eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist frei von Parteipolitik, Standesunterschied und Konfession oder Rasse, die althergebrachten Sitten und Gebräuche neu zu beleben, die Liebe zur Natur und Heimat zu fördern, Frohsinn, Eintracht und altes Schützenbrauchtum als wertvolle Bestandteile des Volkslebens zu pflegen.
  3. Den Schießsport zu fördern und seine Mitglieder zur kameradschaftlichen Ausübung des Schießsportes anzuhalten, mit dem Ziel, höchste Leistung zu erzielen.
  4. Durch Zusammenschluss von Jugendlichen in Jugendgruppen diese Jugendlichen in Ausübung des Schießsportes zu unterweisen und im Sinne dieser Satzung zu charakterlich festen und heimatverbundenen Menschen mit erziehen zu helfen. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen selbst. Sie entscheidet auch über die ihr zufließenden Mittel.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Die Mittel des Vereins werden nach wirtschaftlichen Grundsätzen und nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Wer Mitglied werden will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten (Beitrittserklärung). Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.
  4. Die Mitglieder haben den Status „aktiv“ („Jungschütze“, „Schütze“, „Ehrenmitglied“) oder „passiv“.
  5. Schütze ist jedes aufgenommene aktive Mitglied, das mindestens 18 Jahre alt ist. Jugendliche Mitglieder, die zwischen 18 und 20 Jahre alt sind, können entweder Jungschütze oder Schütze sein.
  6. Die Kleidung im Hilgener Schützenverein ist in der Traditionsordnung geregelt.
  7. Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben oder durch langjährige Mitgliedschaft dem Verein ihre Treue gehalten haben.

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
  2. Die ordentliche Beendigung der Mitgliedschaft kann ohne Angabe eines Grundes zum Jahresende schriftlich erfolgen.
  3. Aus wichtigem Grund kann die Mitgliedschaft sofort beendet werden, sofern der Verbleib im Verein bis zum Ablauf der satzungsgemäßen Frist, bei Abwägung aller Umstände, unzumutbar ist. Kein wichtiger Grund stellt die begründete und ordnungsgemäß beschlossene Änderung der Beiträge dar.
  4. Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen:
    • ein grober Verstoß gegen die Satzung und die Interessen des Vereins
    • unehrenhaftes oder schädigendes Verhalten gegenüber dem Verein
    • Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz einmaliger Mahnung.
  5. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben, sofern sich dieses aus der Art des Verstoßes nicht erübrigt. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe des Grundes mitzuteilen.

§ 6 Beiträge

  1. Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
  2. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Über Stundung, Ermäßigung und Erlass von Beiträgen entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand
  • Jugendausschuss

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern. Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder ab 18 Jahren.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet innerhalb der ersten 3 Monate des Kalenderjahres statt. Die Einladung hierzu hat spätestens 14 Tage vorher schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen einzuberufen, wenn:
    • der Vorstand es beschließt,
    • 10% der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt,
    • die Kassenprüfer es für erforderlich halten.
  4. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung, die in einer vorausgegangenen Vorstandssitzung festgelegt wurde, muss mindestens folgende Punkte enthalten:
    • Bericht des Vorstandes,
    • Niederschrift oder Protokoll der letzten Mitgliederversammlung,
    • Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
    • Entlastung des Vorstandes,
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und außerordentliche Beiträge,
    • Beschlussfassung über Anträge.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung fristgemäß zugestellt worden ist.
  6. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  7. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  8. Anträge der Mitglieder müssen mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich oder per E-Mail zugestellt werden, damit diese in die Tagesordnung aufgenommen werden können. Ausgenommen sind Dringlichkeitsanträge.
  9. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    • dem geschäftsführenden Vorstand gemäß § 26 BGB bestehend aus
      • dem Vorsitzenden
      • dem stellvertretenden Vorsitzenden
      • dem Geschäftsführer
      • dem Kassierer
      • dem Schießleiter
    • dem erweiterten Vorstand bestehend aus
      • dem stellvertretenden Geschäftsführer
      • dem stellvertretenden Kassierer
      • dem stellvertretenden Schießleiter
      • dem Jugendleiter
      • dem amtierenden König bzw. Kaiser
      • dem amtierenden Prinzen
      • dem Hauptmann
      • dem Platzmeister
      • zwei Beisitzern
  2. Zur Vertretung des Vereins genügt das Zusammenwirken des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden mit einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

§10 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand leitet den Verein
  2. Der Vorstand tritt zusammen, wenn die Lage und Geschäfte dies erfordern. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
  3. Zur festen Aufgabe des Vorstandes gehören:
    • die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und
    • die Behandlung der Anregungen der Mitglieder die Verfügung über die Gesamteinnahmen des Vereins
  4. Der geschäftsführende Vorstand tritt zusammen, wenn die Lage und Geschäfte dies erfordern. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend ist.
  5. Der geschäftsführende Vorstand erledigt Aufgaben, die auf Grund ihrer Dringlichkeit und Bedeutung einer schnellen Erledigung bedürfen, um evtl. weitergehende Schäden auszuschließen. Er erledigt außerdem Aufgaben, die von ihrer Bedeutung her nicht vom erweiterten Vorstand behandelt werden müssen. Der erweiterte Vorstand wird auf der nächsten Vorstandssitzung über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes informiert.
  6. Der Vorsitzende, in Vertretung der stellvertretende Vorsitzende, leitet den Verein, beruft die Versammlungen ein und leitet sie. Der Vorsitzende kann die Geschäfts- und Vereinsleitung auf andere Vorstandsmitglieder ganz oder teilweise delegieren.
  7. Der Geschäftsführer, in Vertretung der stellvertretende Geschäftsführer, führt in den Versammlungen das Protokoll und hat die anfallenden schriftlichen Arbeiten für den Verein zu erledigen. Die Mitgliedsdatei ist von ihm zu führen und mit den Vereinsakten aufzubewahren.
  8. Der Kassierer, in Vertretung der stellvertretende Kassierer, zieht sämtliche dem Verein zufließenden Gelder ein und verwaltet sie gemäß der Satzung. Er leistet die erforderlichen Zahlungen und legt in der Mitgliederversammlung Rechnung ab. Auf Verlangen des Vorstandes oder der Kassenprüfer muss er zu jeder Zeit Auskunft über den Stand der Kasse und Rechenschaft über geleistete Zahlungen geben. Er erstellt den Haushaltsplan.
  9. Der Schießleiter, in Vertretung der stellvertretende Schießleiter, ist dafür verantwortlich, dass der Schießbetrieb ordnungsgemäß und nach den Vorschriften entsprechend durchgeführt wird. Er kann Aufsichtsaufgaben an Schützen mit entsprechender Qualifikation delegieren.
  10. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch zu berufen.
  11. Weitergehende Aufgabenverteilung und Beschreibungen regelt die Geschäftsordnung.

§11 Beschlüsse

  1. Über Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem bestimmten Protokollführer unterzeichnet ist.
  2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Das Stimmrecht kann nur persönlich wahrgenommen werden.
  3. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 12 Jugendausschuss

  1. Der Jugendausschuss besteht aus:
    • Jugendleiter und Vertreter
    • Jungschützensprecher
    • amtierender Prinz
    • Kassierer der Jungschützen.
  2. Das maximale Alter der jugendlichen Mitglieder beträgt 20 Jahre. Zur Teilnahme am Schießsport müssen die rechtlichen Bestimmungen beachtet werden.
  3. Die Aufgaben und Angelegenheiten der jugendlichen Mitglieder werden in einer Jugendordnung geregelt, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.

§ 13 König / Kaiser

  1. Amtierender König kann jedes Vereinsmitglied werden, das mindestens ein Jahr aktives Mitglied des Hilgener Schützenverein ist. Kaiser kann jedes Vereinsmitglied werden, das die Königswürde zum 2. Mal hintereinander erlangt.
  2. Näheres regelt die Traditions- und Schießordnung.

§ 14 Prinz

  1. Prinz kann jeder Jungschütze des Vereins werden, der mindestens ein Jahr Mitglied ist.
  2. Näheres regelt die Traditions- und Schießordnung.

§ 15 Wahlen

  1. Wahlen werden jährlich bei der ordentlichen Mitgliederversammlung oder in Ausnahmefällen bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen durchgeführt.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes, mit Ausnahme des Königs / Kaisers, des Prinzen und des Jungendsprechers, werden auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
  3. Es wird in zwei festgelegte Wahlgruppen gewählt, sodass jedes Jahr die Hälfte der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und die Hälfte der Mitglieder des erweiterten Vorstandes zur Wahl stehen. Die ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar
  4. Sollte eine Wahl wegen eines vorzeitig ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes außerplanmäßig notwendig werden, so ist die erste Wahlperiode verkürzt, um wieder in den zweijährigen Wahlrhythmus zu kommen.
  5. Von der Versammlung kann auf Vorschlag ein Wahlleiter bestimmt werden, der die Wahl leitet.
  6. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
  7. Bei Stimmengleichheit erfolgt zunächst Wiederholung der Wahl, danach Losentscheid.
  8. Tritt während des Wahlganges ein Kandidat zurück, so können Neuvorschläge erfolgen.
  9. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht gezählt.
  10. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 16 Kassenprüfer

  1. Die Kassenprüfer werden auf Vorschlag von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Es ist dabei so zu verfahren, dass jedes Jahr nur ein Kassenprüfer zur Wahl steht. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
  2. Eine einmalige Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig.
  3. Die Kassenprüfer sind befugt, jederzeit Einsicht in die Kassen, Belege und Aufzeichnungen des Vereins zu nehmen, sowie Auskunft über Vermögensverwaltungen und Rechnungsführungen zu verlangen.
  4. Die Kasse ist in jedem Jahr vor der ordentlichen Mitgliederversammlung zu prüfen. Sie haben zu beurteilen, ob die Ausgaben satzungsgemäß sind.
  5. Sie haben in der ordentlichen Mitgliederversammlung den Bericht über die erfolgte Kassenprüfung für das abgelaufene Geschäftsjahr zu erteilen und den Antrag auf Entlastung der Kassierer und des Vorstandes zu stellen.

§ 17 Vereinsvermögen

  1. Das Vereinsvermögen darf nur für Vereinszwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder haben an dem Vereinsvermögen keinen persönlichen Anteil.
  3. Der Vorstand hat alljährlich in der Mitgliederversammlung über die Verwaltung des Vereinsvermögens Rechenschaft abzulegen.
  4. Über die Veräußerung von Vereinseigentum wie Grundvermögen einschl. Aufbauten sowie über langfristige Verträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 18 Haftung des Vereins

  1. Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, gegenüber den Mitgliedern und dem Verein nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit die Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind.

§ 19 Traditionsveranstaltungen

Jedes Jahr sollte ein Schützen- und Volksfest verbunden mit einem Umzug veranstaltet werden. Über kurzfristige Einschränkungen und Nichtveranstaltung entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

§ 20 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
  2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn der Vorstand dies mit einer Mehrheit von der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlossen hat oder wenn die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu diesem Zweck von der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird.
  3. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Stadt Burscheid mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen nur unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zugeführt wird.
  5. Gegenstände des Vereins wie Fahne, Königskette, Königsbüchse, Pokale usw. werden ebenfalls der Stadt Burscheid übergeben, jedoch mit der Maßgabe, dass dieses nur zur treuhänderischen Verwahrung erfolgt, damit bei einer Neugründung diese Gegenstände und Vereinssymbole dem Verein wieder zur Verfügung gestellt werden können.

§ 21 Datenschutz

  1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.  Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:
    • Name und Anschrift,            
    • Bankverbindung,
    • Telefonnummern (Festnetz und Mobil) sowie
    • E-Mail-Adresse,
    • Geburtsdatum,
    • Staatsangehörigkeit,
    • Lizenz(en),
    • Ehrungen,
    • Funktion(en) im Verein,
    • Wettkampfergebnisse,
    • Zugehörigkeit zu Mannschaften,
    • Startrechte und ausgeübte Wettbewerbe,
    • gegebenenfalls Angaben im Hinblick auf das Waffenrecht.       
  2. Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und / oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein, etc.) an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der (die) Empfänger(in) die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.
  3. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seinem Festheft sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung / Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Daten, die zur Organisation des Vereins und des Sportbetriebes nötig sind. Hierzu gehören, Name, Anschrift, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein, Alter oder Geburtsjahrgang sowie Einstufungen in Behindertenklassen. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.
  4. Als Mitglied des Deutschen Schützenbundes und des Rheinischen Schützenbundes ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten über den Rheinischen Schützenbund dorthin zu melden. Im Zusammenhang mit der Organisation und der Entwicklung des Landes- bzw. Bundesverbandes, des Sportbetriebes in den entsprechenden jeweiligen übergeordneten Verbandshierarchien sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen der übergeordneten Verbandshierarchien übermittelt der Verein personenbezogene Daten und gegebenenfalls Fotos seiner Mitglieder an diese zur Bearbeitung und Veröffentlichung. Übermittelt werden an den Rheinischen Schützenbund und falls notwendig auch an den Deutschen Schützenbund der Name, Anschrift, Geburtsdatum, Wettkampfergebnisse, Startberechtigungen, Mannschaftsaufstellungen, praktizierte Wettbewerbe, Lizenzen, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Informationen zur Einstufung in Behindertenklassen sowie bei Vereinsfunktionen auch Telefonnummern, Faxnummern und E-Mail-Adresse. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand des verarbeitenden Verbandes der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Einzelfotos von seiner Homepage.
  5. In seinem Festheft sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und –soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung / Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung / Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen / Übermittlungen.
  6. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z. B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden. Beinhalten die Mitgliederlisten besondere Kategorien personenbezogener Daten gem. Art. 9 Abs. 1 DSGVO so sind die Empfänger der Geheimhaltung verpflichtet und haben die Geheimhaltung besonders zu erklären. Die Herausgabe der Daten darf nur in digitaler und verschlüsselter Form erfolgen. Das Kennwort zur Entschlüsselung der Daten ist getrennt von der Datenübermittlung zu übermitteln. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
  7. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
  8. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende, Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
  9. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35 BDSG) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

§ 22 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Am gleichen Tag tritt die bis dahin gültige Satzung außer Kraft.

Burscheid, den 25. Januar 2019

gez. Roger Dabringhaus
(Vorsitzender)

Peter Fischer
(stellvertretender Vorsitzender)